Die Arbeitsbescheinigung

Wer Arbeitslosengeld beantragen möchte, benötigt dafür vom letzten Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung. Was es damit auf sich hat und was man tun sollte, wenn der Arbeitgeber diese nicht ausstellt, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Wofür braucht man eine Arbeitsbescheinigung?

Ob jemand Arbeitslosengeld erhält, entscheidet die Arbeitsagentur auf Grundlage zahlreicher Informationen über die letzte Beschäftigung. Die Arbeitsbescheinigung beinhaltet diese Daten. Der Arbeitgeber muss sie dem Arbeitnehmer (auf Verlangen) am Ende des Arbeitsverhältnisses ausstellen.

Die Arbeitsbescheinigung ist nicht zu verwechseln mit:

der Arbeitsbestätigung

Die Arbeitsbestätigung wird nicht am Ende, sondern während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Sie dient bloß dem Nachweis, dass man aktuell angestellt ist. Eine Arbeitsbestätigung kann zum Beispiel nötig sein, um einen KiTa-Platz zu beantragen.

dem Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis wird zwar auch meist am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Es ist aber nicht für die Arbeitsagentur gedacht, sondern für einen späteren Arbeitgeber. Darin werden die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilt.

der Nebeneinkommensbescheinigung

Die Nebeneinkommensbescheinigung ist relevant für Empfänger von Arbeitslosengeld, die einer Nebentätigkeit nachgehen. Hier soll der Arbeitsagentur die Prüfung ermöglicht werden, ob das Arbeitslosengeld zu kürzen ist.

2. Was muss die Arbeitsbescheinigung beinhalten?

Die Arbeitsbescheinigung muss auf einem bestimmten Vordruck erstellt werden, den die Arbeitsagentur ausgibt.

Insbesondere ist Folgendes anzugeben:

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Genaue Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat, wann es beendet wurde und – gegebenenfalls – wann es unterbrochen wurde.
  • Welches Gehalt der Arbeitnehmer bezogen hat.

Die Angaben müssen richtig und vollständig gemacht werden. Zwar bleiben dem Arbeitgeber komplizierte rechtliche Beurteilungen erspart. Trotzdem hat er zum Beispiel exakt zu beschreiben, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dies ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt wird.

3.(Wann) muss der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung ausstellen?

Der Arbeitgeber hat aus dem Arbeitsvertrag eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Aus dieser ergibt sich, dass er dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbescheinigung ausstellen muss. Notwendig ist allerdings, dass der Arbeitnehmer oder die Bundesagentur die Bescheinigung verlangt. Der Arbeitgeber muss also nicht von sich aus tätig werden (dies ist nicht unumstritten; Arbeitnehmer sollten aber einen formlosen Antrag stellen).

Es spielt keine Rolle, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Auch nach einer (fristlosen) Kündigung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung ausstellen.

Zudem darf der Arbeitgeber die Ausgabe der Bescheinigung auch nicht verweigern, weil er noch Ansprüche gegen den Arbeitnehmer – zum Beispiel auf Rückgabe eines Diensthandys – hat. Ihm steht also kein sog. Zurückbehaltungsrecht zu.

Übrigens ist der Arbeitgeber nicht nur seinem Arbeitnehmer gegenüber zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung verpflichtet. Auch die Arbeitsagentur kann die Bescheinigung einfordern und darf sogar ggf. Bußgelder verhängen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkommt (s.u.).

4. Was passiert, wenn Arbeitnehmer keine Arbeitsbescheinigung erhalten?

Manchmal weigert sich der Arbeitgeber, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Dies kann verschiedene Folgen haben. Hierbei wird erneut relevant, dass der Arbeitgeber sowohl dem Arbeitnehmer als auch der Arbeitsagentur gegenüber zur Ausstellung verpflichtet ist.

Kein Arbeitslosengeld ohne Arbeitsbescheinigung?

Reichen Arbeitnehmer keine Arbeitsbescheinigung ein, setzt die Bundesagentur für Arbeit sehr häufig das Verfahren aus und wartet ab, bis der Arbeitnehmer die Bescheinigung nachreicht. Während dieser Zeit wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Dieses Vorgehen sollten Arbeitslose nicht ohne Weiteres tolerieren! Es ist in erster Linie die Pflicht des Arbeitgebers, eine korrekte Arbeitsbescheinigung vorzulegen. Stellt dieser das Dokument nicht aus, muss die Arbeitsagentur sich grundsätzlich mit den ihr vorliegenden Informationen begnügen oder selbst ermitteln. Auf dieser Grundlage hat sie zumindest vorläufig das Arbeitslosengeld auszuzahlen. Leider ist die Behörde oft anderer Auffassung und muss daher erst durch anwaltliches Schreiben überzeugt werden.

Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer

In manchen Fällen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Dies ist jedoch nur denkbar, wenn tatsächlich durch die ausgebliebene Bescheinigung weniger oder später Arbeitslosengeld gezahlt wurde.

Kein solcher Schaden liegt zum Beispiel in folgendem Fall vor:

A ist im Laden des B als Kassierer angestellt. Im Laufe der Jahre hat er größere Summen an Geld unterschlagen. Deshalb wird ihm fristlos (außerordentlich) gekündigt. Gleich nach Ausspruch der Kündigung verlangt A eine Arbeitsbescheinigung, was B verweigert. Erst nach zwei Monaten stellt er das Dokument aus. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen, in denen A kein Arbeitslosengeld erhält.

Hier besteht kein Schadensersatzanspruch des A, weil die Sperrzeit auch dann verhängt worden wäre, wenn der A sofort eine Arbeitsbescheinigung bekommen hätte. Die Sperrzeit ist nämlich auf das Eigenverschulden bei der Entlassung zurückzuführen, nicht etwa die verspätete Arbeitsbescheinigung.

Schadensersatz gegenüber der Arbeitsagentur

Möglicherweise ist der Arbeitgeber auch der Arbeitsagentur zum Schadensersatz verpflichtet.

Beispiel: Der Arbeitgeber macht bewusst oder fahrlässig falsche Angaben zur Höhe des Arbeitsentgelts. Dies führt dazu, dass Arbeitslosengeld teilweise zu Unrecht gezahlt wird.

Der Arbeitgeber wird allerdings nicht herangezogen, wenn er schwer zu beantwortende Rechtsfragen falsch eingeschätzt hat.

Bußgeld

Arbeitgeber begehen zudem eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Arbeitsbescheinigung nicht ausstellen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Bescheinigung zwar ausgestellt wurde, der Inhalt aber fehlerhaft ist.

Das Bußgeld kann bis zu 2.000 € betragen. Abgesehen von dem hohen Bußgeld wird die Arbeitsagentur dem Gewerbezentralregister von der Ordnungswidrigkeit berichten, wenn das Bußgeld 200 € oder mehr beträgt. Solche Eintragungen können bei der Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung relevant sein, bei der die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden beurteilt wird.

5. Was tun, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitsbescheinigung ausstellt?

Wenn der Arbeitgeber die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung verweigert, sollte der Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber – am besten schriftlich – bestimmt und unmissverständlich auffordern, die Bescheinigung auszustellen und dabei eine Frist setzen.

Wenn auch dies nicht hilft, sollte der Arbeitnehmer die Arbeitsagentur darüber informieren. Zudem kann Anzeige bei der Arbeitsagentur erstattet werden, die dann gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet.

Außerdem kann der Anspruch auf Ausstellung der Arbeitsbescheinigung klageweise durchgesetzt werden. Dieses Verfahren findet vor dem Arbeitsgericht statt. Man sollte jedoch vorher einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, der auf eine außergerichtliche Lösung hinwirken und nötigenfalls auch abschätzen kann, ob eine Klage sinnvoll ist. Denn in erster Linie ist es Aufgabe der Arbeitsagentur, die Bescheinigung zu beschaffen.

Auch wenn die Arbeitsagentur die (vorläufige) Auszahlung von Arbeitslosengeld verweigert, kann sich eine Klage lohnen. Dies hängt allerdings stark vom Einzelfall ab.

6. Fazit

  • Eine Arbeitsbescheinigung stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses aus.
  • Durch die Arbeitsbescheinigung erhält die Arbeitsagentur Informationen, anhand derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld abgeschätzt wird.
  • Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihm Arbeitslosengeld entgeht, weil der Arbeitgeber die Bescheinigung schuldhaft nicht ausstellt. In der Regel muss die Arbeitsagentur aber auch ohne Bescheinigung zahlen.
  • Der Arbeitgeber begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit und muss Bußgeld zahlen, wenn er die Arbeitsbescheinigung gar nicht oder fehlerhaft ausstellt.
  • Stellt der Arbeitgeber keine Bescheinigung aus, sollten Sie eine Frist setzen und erneut zur Ausstellung auffordern. Hilft auch dies nichts, dann kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

7. Häufige Fragen

Ist die Arbeitsagentur an die Informationen gebunden, die der Arbeitgeber auf der Bescheinigung gemacht hat?

Können Arbeitnehmer, die eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung bekommen haben, ihren Arbeitgeber auf Korrektur verklagen?

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitslosengeldes gegen Arbeitgeber, die keine oder fehlerhafte Arbeitsbescheinigungen ausstellen?