Amtsärztliche Untersuchung von Beamten – so geht alles glatt

Amtsärztliche Untersuchungen sind bei (zukünftigen) Beamten oft gefürchtet. Denn ein negatives Ergebnis kann verheerende Folgen für den weiteren Werdegang haben oder schon die Einstellung verhindern.

1. Wann müssen (zukünftige) Beamte zum Amtsarzt?

Aus rechtlicher Perspektive ist die amtsärztliche Untersuchung problematisch, denn jede geforderte Untersuchung greift in die Rechte des Beamten bzw. Bewerbers ein. Auf der einen Seite steht dann das Informationsinteresse der Behörde, auf der anderen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz. § 48 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bestimmt daher genau, in welchen besonderen Fällen der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung fordern darf:

Dienstunfähigkeit

Besonders relevant ist die amtsärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit. In folgenden Fällen lässt das BBG Untersuchungen zu:

Eine amtsärztliche Untersuchung droht also immer dann, wenn (werdende) Beamte aufgrund ihres Gesundheitszustandes dienstuntauglich sind oder sie bzw. die Behörde das zumindest vermuten.

Eine gründliche Untersuchung ist in einem solchen Fall auch gerechtfertigt: Dienstunfähigkeit führt meist zu einer Versetzung in den Ruhestand oder zumindest zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Da Beamte in beiden Fällen finanziell stark von ihrem Dienstherrn unterstützt werden müssen, sieht der Gesetzgeber die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als angemessen an.

Einstellung

Auch eine Einstellungsuntersuchung wird als zulässig angesehen. Zwar ist diese nicht ausdrücklich im Beamtengesetz geregelt, die Behörde ist aber dazu verpflichtet, öffentliche Ressourcen zu schonen und nur gesundheitlich geeignete Bewerber als Beamte einzustellen.

2. Wer führt die Untersuchung durch?

Die amtsärztliche Untersuchung wird – wie der Name bereits verrät – grundsätzlich durch den Amtsarzt durchgeführt. Dieser gilt als besonders neutral und unabhängig. Ein Haus- oder Facharztbesuch genügt daher nicht, um eine amtsärztliche Behandlung abzuwenden.

Daraus folgt aber auch: Widersprechen sich Amtsarzt und Haus- oder Facharzt, so hat grundsätzlich der Amtsarzt Recht.

Neben dem Amtsarzt kann auch ein als Gutachter beauftragter Arzt die Untersuchung durchführen. Meist wird ein anderer Arzt hinzugezogen, wenn die Erkrankung eine spezielle Untersuchung erfordert und den Wissenstand des Amtsarztes überschreitet.

Beispiel: Bei einer chronischen Nierenerkrankung könnte ein Nephrologe mit der Untersuchung des Beamten beauftragt werden, da ein Amtsarzt mit einer solchen speziellen Erkrankung überfordert wäre.

3. Was ist beim Ablauf der amtsärztlichen Untersuchung zu beachten?

Die amtsärztliche Untersuchung unterscheidet sich oft nicht von einem normalen Arztbesuch. Beamte bzw. Bewerber brauchen daher grundsätzlich keine großen Überraschungen befürchten.
Zu Beginn müssen sie einen Fragebogen ausfüllen. Insbesondere folgende Fragen sind meist enthalten:

  • Vorerkrankungen
  • Krankenhausaufenthalte
  • Alkoholkonsum
  • Nikotinkonsum
  • Familiäre Vorerkrankungen
  • Aktuelle Beschwerden
  • Schwerbehinderung
  • Frühere Untersuchungen
  • Medikamenteneinnahme
  • Behandelnde Ärzte
  • Sportliche Betätigung

Anschließend folgt eine ärztliche Untersuchung. Die genauen Teile der Untersuchung variieren je nach angestrebter oder aktueller Position. Ein Polizist muss beispielsweise andere Voraussetzungen erfüllen als ein Verwaltungsangestellter. Folgende Tests führt der Amtsarzt oft durch:

  • Berechnung Ihres BMIs anhand von Gewicht, Alter und Größe
  • Seh- und Hörtest
  • Bluttest
  • Messung von Puls- und Blutdruck
  • Urintest
  • Allgemeinzustand durch Abhören, Reflexüberprüfung, Dehnübungen etc.

Zudem müssen die Beamten bzw. Bewerber unter Umständen behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden.

Wichtig: Betroffene sollten ihre Angaben vollständig und wahrheitsgemäß tätigen. Erfährt ihr Dienstherr später, dass sie Informationen verschwiegen haben, kann dies drastische Konsequenzen nach sich ziehen.

Beispiel: Eine Einstellung kann widerrufen und gezahlte Bezüge zurückgefordert werden.

4. Wie wird die amtsärztliche Untersuchung von Beamten am besten vorbereitet?

Zur Vorbereitung einer amtsärztlichen Untersuchung sollten Beamte bzw. Bewerber ihre bisherige Krankheitsgeschichte zusammentragen und sich noch einmal vergegenwärtigen. So laufen sie nicht Gefahr, aus Versehen Informationen zu verschweigen oder falsche Angaben zu machen. Ohnehin könnten sie später nur schwer beweisen, dass sie nur „aus Versehen“ falsche Angaben gemacht haben. Das sollte daher am besten von Anfang an vermieden werden.

Zudem sollten Untersuchte sich Namen und Adressen ihrer behandelnden Ärzte notieren. Wenn sie diese bei der amtsärztlichen Untersuchung sofort angeben können, sparen sie Zeit und umgehen Verzögerungen.

Größere Anstrengungen vor oder am Tag der amtsärztlichen Untersuchung sollten vermieden werden. Am Tag selbst sollten zu Untersuchende fit und ausgeruht beim Amtsarzt erscheinen. Blut- und Urinuntersuchungen sind an der Tagesordnung. Eine gesunde Ernährung lohnt sich zwar stets, in der Woche vor dem Arztbesuch daher aber besonders. Da grundsätzlich Gewicht und Beweglichkeit gemessen werden, schadet es außerdem nicht, sich etwas in Form zu bringen. Dies ist selbstverständlich nur dann eine Möglichkeit, wenn der Besuch beim Amtsarzt planbar ist, wie dies insbesondere bei Einstellungsuntersuchungen der Fall ist.

5. Was erfährt die Behörde?

Der Bericht des Arztes an die Behörde enthält grundsätzlich folgende Teile:

  • Art der erhobenen Befunde
  • Darauf basierende Einschätzung des Arztes zur Dienstfähigkeit

Wie umfangreich die Informationen sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Denn grundsätzlich unterliegt der Amtsarzt – wie jeder Arzt – der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf der Behörde also nicht jede kleine medizinische Einzelheit mitteilen und muss sich auf die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Untersuchung beschränken.

§ 48 Abs. 2 BBG sieht jedoch eine Ausnahme von der Schweigepflicht vor: Der Amtsarzt darf im Einzelfall auch die tragenden – nicht aber alle – Gründe seines Gutachtens mitteilen, sofern die Behörde nur so ihre Entscheidung treffen kann. Denn nicht der AMTSARZT, sondern die Behörde befindet über die Einstellung des Beamten beziehungsweise seine Versetzung in den Ruhestand. Diese Entscheidung soll und darf nicht auf den Amtsarzt übertragen werden. Benötigt die Behörde daher nähere Informationen zum Gesundheitszustand, muss der Amtsarzt ihr diese auch mitteilen. Eine solche Mitteilung darf sogar ohne Entbindung des Amtsarztes von seiner Schweigepflicht erfolgen.

Es bleibt jedoch dabei, dass Informationen nur dann weitergegeben werden, wenn sie wirklich zur Entscheidung der Behörde erforderlich sind. Es gilt: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Keinesfalls darf jede noch so unwichtige Kleinigkeit mitgeteilt werden.

Dem Beamten oder Bewerber muss zudem grundsätzlich eine Kopie der Mitteilung übermittelt werden (§ 48 Abs. 3 BBG). Eine Nachricht an die Behörde hinter dem Rücken des Betroffenen findet also nicht statt.

6. Wie gehen Beamte am besten gegen ein negatives Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vor?

Ein negatives amtsärztliches Ergebnis kann verheerend sein. Allzu oft verhindert es die Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis oder führt zu dienstlichen Konsequenzen. Bei diesen behördlichen Entscheidungen handelt es sich grundsätzlich um Verwaltungsakte, die Sie überprüfen lassen können.
Hierbei sollten Sie folgende Schritte befolgen:

  • Betroffene sollten umgehend einen spezialisierten Anwalt aufsuchen! Das Zusammenspiel zwischen Recht und Medizin ist äußerst kompliziert. Ein Laie kann kaum hoffen, auf eigene Faust erfolgreich gegen das negative Ergebnis vorzugehen.
  • Dem Anwalt sollte die Kopie des Gutachtens mitgebracht werden. Eine solche Ausfertigung muss Betroffenen zugestellt werden (§ 48 Abs. 3 BBG). Sie ist oft der Ausgangspunkt für eine erfolgreiche Verteidigung und verrät meist erste Schwächen in der Untersuchung des Amtsarztes oder der Entscheidung der Behörde.
  • Zusammen mit dem Anwalt können Beamte – sofern es um die Versetzung in den Ruhestand geht – nun Einwendungen gegenüber der Behörde vorbringen (§ 47 Abs. 2 S. 1 BBG). Die Behörde muss sich mit diesen Einwendungen grundsätzlich auseinandersetzen und sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
  • Entscheidet sie zu Ungunsten des Untersuchten, kann und sollte dieser meist Widerspruch einlegen. Die Behörde prüft ihre Einschätzung dann erneut.
  • Hat der Widerspruch keinen Erfolg, bleibt Betroffenen die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen davon ab, ob die Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Beamte oder Bewerber nicht diensttauglich sind.
Die Verteidigung gegen ein amtsärztliches Ergebnis ist ein langer Prozess. Die Erfolgschancen sind umso besser, je früher die Kommunikation mit der Behörde aufgenommen wird. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt frühzeitig einzuschalten.

7. Gibt es Besonderheiten für Landesbeamte?

Das Bundesbeamtengesetz gilt – der Name sagt es bereits – grundsätzlich nur für Bundesbeamte. Die Länder sehen für ihre Beamten eigene Gesetze vor. Diese entsprechen aber zu großen Teilen dem Bundesbeamtengesetz (vgl. beispielsweise §§ 33 ff. LBG NRW, §§ 36 ff. HBG), sodass auch Landesbeamte keine größeren Überraschungen fürchten müssen. Einzelne Abweichungen können sich aber ergeben und sind einem fachkundigen Anwalt bekannt.
Der Ablauf und die Vorbereitung eine amtsärztliche Untersuchung unterscheiden sich zudem in den einzelnen Ländern grundsätzlich nicht.

8. Fazit

  • Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit führt grundsätzlich der Amtsarzt durch.
  • Im Einzelfall kann ein spezialisierter Arzt mit der Untersuchung beauftragt werden.
  • Bei der amtsärztlichen Untersuchung müssen unbedingt wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Ansonsten drohen gravierende Konsequenzen.
  • Der Amtsarzt teilt der Behörde das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. die tragenden Gründe mit.
  • Ein negatives Ergebnis kann zu einer Verweigerung der Einstellung oder zu einer Versetzung in den Ruhestand führen. Gegen diese Entscheidungen der Behörde kann Widerspruch und Klage erhoben werden.
  • Anwaltlicher Beistand ist grundsätzlich unerlässlich. Eine frühzeitige Einschaltung ist ratsam.