Abordnung von Beamten

Der Personalmangel in Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen nimmt immer stärker zu. Beamte müssen deshalb in vielen Fällen mit einer vorübergehenden Abordnung oder anderen Maßnahmen, wie einer Umsetzung oder Versetzung rechnen.

1. Was ist eine Abordnung?

Durch eine Abordnung wird dem Beamten vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen. Der Betroffene bleibt dabei allerdings seiner bisherigen Dienststelle zugeordnet. Die Abordnung erfolgt also nur auf Zeit, beispielsweise um temporäre Personalengpässe zu überbrücken.
Beispiel: Der Lehramtsabsolvent K bewirbt sich auf eine Lehrstelle am Gymnasium in D. Aufgrund des Lehrkräftemangels an Grundschulen in D stellt das Gymnasium K unter der Bedingung ein, dass dieser einer zweijährigen Abordnung an eine Grundschule in D zustimmt.

Die Abordnung ist somit eines von mehreren Instrumenten zur Personalsteuerung durch den Dienstherrn:

  • Umsetzung = Dauerhafte Übertragung eines anderen Dienstpostens oder Aufgabenbereichs innerhalb derselben Behörde (bspw. Abteilungswechsel in Kommunalverwaltung).
  • Versetzung = Dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn (bspw. dauerhafte Versetzung eines Gymnasiallehrers an eine Berufsschule).
  • Zuweisung = Vorübergehende Beurlaubung für die Übertragung eines Aufgabenbereichs in einer öffentlichen Einrichtung, die nicht dem Anwendungsbereich des Beamtenrechts unterliegt (bspw. Zuweisung des technischen Amtsleiters zu den privatrechtlich organisierten Stadtwerken für ein Energieversorgungsprojekt).

2. Wann ist eine Abordnung zulässig?

Anders als die Umsetzung ist die Abordnung von Beamten gesetzlich geregelt. Ihre Voraussetzungen richten sich nach § 27 BBG für Bundesbeamte und nach § 14 BeamtStG für Landesbeamte. Landesbeamte sollten zusätzlich besondere Regelungen ihres jeweiligen Landesbeamtenrechts prüfen.

Trotz dieser Unterschiede können folgende Voraussetzungen oder Kriterien für die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Abordnung ausgemacht werden:

  • Dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Abordnung
  • Zustimmung des Beamten oder kein Zustimmungserfordernis
  • Anhörung des Beamten
  • Abordnung zu gleichwertiger Tätigkeit
  • Beachtung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten
  • Befristung der Abordnung
Es müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein, damit eine Abordnung zulässig ist. Grundsätzlich gilt aber: Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto eher ist von einer Zulässigkeit der Abordnung auszugehen.

Im Einzelfall kann eine Abordnung also bspw. auch ohne Zustimmung des Beamten oder auf eine nicht gleichwertige Tätigkeit zulässig sein. Auch eine Befristung ist keine zwingende Voraussetzung für die Abordnung. Ein dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Personalmaßnahme ist hingegen stets erforderlich.

Dienstliches Interesse

Eine Abordnung ist nur dann zulässig, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse hierfür begründen kann. Ein solches kann aus verschiedensten Gründen vorliegen:

  • Personalengpässe
  • Nutzung von Spezialkenntnissen des abzuordnenden Beamten
  • Ausbildungs- und Entwicklungsmaßnahmen
  • Beteiligung an Projektarbeit
  • Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Erprobung in einer höheren Tätigkeit in Aussicht auf eine Beförderung
  • Vorbereitung einer Versetzung
Beispiel: Beamter B arbeitet im Bereich der IT-Sicherheit beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Als in der Schwesterabteilung eine IT-Sicherheitslücke aufgedeckt wird, entsteht dringender Handlungsbedarf. Der Dienstherr des B ordnet diesen daher in die Schwesterabteilung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab, um dort die IT-Sicherheitsmechanismen vollständig zu überholen.

Die Fallgruppen des dienstlichen Interesses sind nicht abschließend. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Interessen des Dienstherrn.

Zustimmungserfordernis des Beamten

Von Fall zu Fall ist außerdem stets zu prüfen, ob die Abordnung zustimmungsbedürftig ist. Ist dies der Fall, darf der Dienstherr den Beamten also nur mit dessen Zustimmung abordnen.

Achtung: Ob grundsätzlich eine Zustimmung des Beamten zur Abordnung erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie Bundes- oder Landesbeamter sind.

Bundesbeamte

Bei Bundesbeamten ist gemäß § 27 BBG die Abordnung grundsätzlich nicht von der Zustimmung des Beamten abhängig.

Ein Zustimmungserfordernis besteht nach der gesetzlichen Ausgestaltung nur in den nachfolgenden Ausnahmefällen:

  • Abordnung zu einer nicht gleichwertigen Tätigkeit, wenn diese länger als zwei Jahre dauert (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 BBG)
  • Abordnung zu einem anderen Dienstherrn

Auch hiervon sieht § 28 Abs. 3 BBG wiederum eine Ausnahme vor: Eine Zustimmung ist auch in diesen Fällen nicht erforderlich, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

Landesbeamte

Für Landesbeamte sieht § 14 BeamtStG hingegen vor, dass die Abordnung grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen bedarf (§ 14 Abs. 3 BeamtStG).

Sie darf nur ausnahmsweise ohne dessen Zustimmung ergehen, wenn ihm die neue Tätigkeit zugemutet werden kann und diese einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht. Außerdem darf die Abordnung eine Dauer von maximal fünf Jahren nicht übersteigen.

In den meisten Fällen sind diese Anforderungen erfüllt, sodass auch Landesbeamte regelmäßig mit einer Abordnung ohne Zustimmung rechnen müssen, wenn nicht etwas anderes durch das jeweilige Landesbeamtengesetz gilt.

Beispiele:

Bundesland Zustimmung erforderlich? Wo geregelt?
Rheinland-Pfalz Grundsätzlich ja.

Keine Zustimmung, wenn neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung nicht länger als fünf Jahre dauert.

§ 28 LBG Rheinland-Pfalz
Hessen Grundsätzlich ja.

Keine Zustimmung, wenn neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung nicht länger als fünf Jahre dauert.

§ 25 HBG
Baden-Württemberg Keine Zustimmung erforderlich, wenn Abordnung max. zwei Jahre oder Abordnung zu dem gleichen Dienstherrn

Bei längerer Abordnung oder Abordnung zu anderem Dienstherrn keine Zustimmung erforderlich, wenn neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung nicht länger als fünf Jahre dauert.

§ 25 LBG BaWü

Anhörung des Betroffenen

Vor der Abordnung ist der Beamte anzuhören, weil die Abordnung als Verwaltungsakt in die Rechte des Betroffenen eingreift (§ 28 VwVfG bei Bundesbeamten oder entsprechende landesrechtliche Parallelvorschrift). Da die Abordnung durch den früheren Dienstherrn angeordnet wird, ist dieser auch für die Anhörung zuständig.

Für den Beamten ist die Anhörung eine gute Möglichkeit, um seine persönlichen Interessen gegen die Abordnung vorzubringen. Da die Erfolgschancen hierfür jedoch tendenziell gering sind, sollten sich Betroffene auf die Anhörung gut vorbereiten.

Tipp: Wer eine Abordnung verhindern will, sollte schon in diesem Stadium mit anwaltlicher Unterstützung seine Einwände vorbringen. Ist die Abordnung erst einmal erfolgt, muss sie bis zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit durch die Widerspruchsbehörde oder ein Verwaltungsgericht befolgt werden. Dieser Prozess kann sich lange hinziehen.

Abordnung zu gleichwertiger Tätigkeit

Grundsätzlich soll der Dienstherr dem Beamten eine gleichwertige Tätigkeit zuweisen. Die neue Tätigkeit sollte also dem bisherigen Aufgabenkreis seines Amtes entsprechen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist vor allem maßgeblich, wie der Aufgabenkreis des Beamten statusrechtlich definiert ist. Entscheidend ist auch nicht, ob die konkreten Dienstposten miteinander vergleichbar sind, da es auf das Amt ankommt.

Beispiel: Dem Leiter des Sportamtes der Stadt S wird per Abordnung die Leitung des Schulamtes der Stadt P zugewiesen. Der Aufgabenbereich unterscheidet sich zwar inhaltlich, der Beamte übt aber grundsätzlich das gleiche Amt aus. Es liegt daher eine gleichwertige Tätigkeit vor.

Nur ausnahmsweise darf eine Abordnung auch zu einer nicht gleichwertigen Tätigkeit erfolgen, wenn dies aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Von einer Gleichwertigkeit ist beispielsweise nicht mehr auszugehen, wenn ein Gymnasiallehrer an eine Real- oder Grundschule abgeordnet wird. Aufgrund des Lehrkräftemangels ist diese Maßnahme aber regelmäßig durch dienstliche Gründe gerechtfertigt.

Beachtung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten

Persönliche Belange und Interessen des Beamten stehen bei der Abordnungsentscheidung grundsätzlich zurück. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Abordnung – anders als die dauerhafte Versetzung – nur vorübergehender Natur ist.

Eine Abordnung kann ausnahmsweise aber trotz dienstlicher Gründe unzulässig sein, wenn ihr die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegensteht. Demnach muss der Dienstherr bei Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten zunächst prüfen, ob die Abordnung erhebliche Beeinträchtigungen für den Betroffenen zur Folge hat.

Der Dienstherr muss also unter Umständen eine Abwägungsentscheidung zwischen dem dienstlichen Interesse an der Abordnung und den entgegenstehenden Interessen des Beamten treffen.

Insbesondere können gesundheitliche Auswirkungen der Abordnung oder nachteilige Auswirkungen auf die Familie und Kindesbetreuung zu berücksichtigen sein. Die Hürden liegen jedoch erfahrungsgemäß hoch. Ob eine Abordnung aufgrund vorrangiger persönlicher Interessen ausscheidet, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Ist die Abordnung trotz einer persönlichen Belastung für den Beamten zulässig, muss der Dienstherr dem Beamten eine angemessene Zeitspanne zwischen Mitteilung der Abordnung und deren Wirksamwerden gewähren, damit sich dieser auf die neue Situation einstellen kann (z.B. Wohnungssuche).

Befristung der Abordnung

Eine Befristung der Abordnung ist zwar keine zwingende Voraussetzung für ihre Wirksamkeit, praktisch ist sie aber doch häufig erforderlich. Sowohl für Bundes- als auch für Landesbeamte ist eine Abordnung ohne Zustimmung des Beamten regelmäßig nur im Rahmen einer Höchstfrist zulässig. Die Befristung der Abordnung ist daher zumindest für den Fall der einseitigen Abordnung erforderlich.

Bundesbeamte können ohne ihre Zustimmung grundsätzlich bis zu zwei Jahre abgeordnet werden, wobei der Zeitraum nicht zwingend von Anfang an festgelegt werden muss. In Ausnahmefällen ist auch eine Befristung auf fünf Jahre möglich.

Bei Landesbeamten sieht das Beamtenstatusgesetz lediglich die Höchstfrist von fünf Jahren vor.

Je nach Landesrecht sind andere Fristen maßgeblich. Landesbeamte sollten sich daher nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften erkundigen.

3. Welche Rechte und Pflichten haben Beamte während der Abordnung?

Durch die Abordnung wird die Zugehörigkeit des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle nicht berührt. Daher behält der Beamte auch grundsätzlich seine Rechte und Pflichten gegenüber dem bisherigen Dienstherrn. Die Besoldung wird also weiterhin durch den früheren Dienstherrn gezahlt.

Daneben begründet die Abordnung aber auch Rechte und Pflichten gegenüber dem Dienstherrn, zu dem sie abgeordnet werden. Insbesondere müssen Beamte den Weisungen des vorübergehenden Dienstherrn Folge leisten. Tätigkeitsbezogene dienstliche Regelungen werden fortan ebenfalls vom neuen Dienstherrn übernommen. Dazu zählen beispielsweise die Urlaubsgewährung oder eine Dienstbefreiung

Dienstherr und Beamter können darüber hinaus auch eigene Regelungen treffen (z.B. Mitnahme des verbleibenden Erholungsurlaubs).

4. Müssen Beamte einer Abordnung nachkommen?

Liegen die Voraussetzungen der Abordnung vor und ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, muss der Abordnung Folge geleistet werden. Das gilt auch dann, wenn sich der Betroffene gegen die Abordnung wehren möchte. Auch eine rechtswidrig angeordnete Abordnung bleibt zunächst wirksam. Sie ist lediglich anfechtbar, das heißt der Betroffene muss sich aktiv gegen die Abordnung wehren.

Hingegen müssen Beamte einer zustimmungspflichtigen Abordnung nicht Folge leisten, wenn sie die erforderliche Zustimmung nicht erteilen.

5. Wann endet die Abordnung?

Eine Abordnung ist nicht auf Dauer angelegt und endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Abordnungszeitraums. Der Beamte kehrt dann ohne weiteres Zutun an seine alte Dienststelle zurück.

Daneben kann eine Abordnung auch durch den Wegfall eines dienstlichen Interesses enden.

Beispiel: Lehrer L ist an einer Realschule tätig. An der örtlichen Grundschule kommt es aufgrund von mehreren Schwangerschaften zu einem nicht zu kompensierenden Personalengpass. L wird daher vorübergehend an die Grundschule abgeordnet, ohne dass hierfür ein fester Zeitraum vereinbart wird. Nach 18 Monaten kehrt Lehrerin K zu 100% zurück.

Die Abordnung endet aufgrund des Wegfalls des dienstlichen Interesses, denn durch die Rückkehr der Lehrerin K ist ein Personalengpass nicht mehr gegeben.

Die Dauer der Abordnung muss in der Abordnungsverfügung nicht zwingend festgelegt werden. Ist für die Abordnung keine Frist bestimmt und besteht das dienstliche Interesse an der Abordnung fort, muss sie also aktiv aufgehoben werden. Lehnt der Dienstherr die Aufhebung ab, müssen Beamte gegen die Abordnung somit aktiv vorgehen.

Hinweis: In der Praxis ist eine Abordnung nicht selten mit einer anschließenden dauerhaften Versetzung verbunden. Betroffene sollten sich daher zusichern lassen, dass die Abordnung nur auf Zeit erfolgen soll und idealerweise ein festes Enddatum verlangen.

6. (Wie) Kann man der Abordnung widersprechen?

Beamte können eine sog. Anfechtungsklage gegen die Abordnung erheben, weil die Abordnung ein Verwaltungsakt ist. Bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage bleibt die Abordnung wirksam. Die Anfechtungsklage hat also insbesondere keine aufschiebende Wirkung.

Ist die Abordnung mit schweren Nachteilen verbunden, weil sie beispielsweise einen Umzug trotz Familie erforderlich machen würde, kann ein Vorgehen gegen die Abordnungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz sinnvoll sein. Betroffene können dann einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Im Erfolgsfall muss der Beamte der Abordnung nicht Folge leisten, bis über sie im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht entschieden wurde.

Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilverfahrens sind in der Praxis allerdings regelmäßig gering, da das Gesetz einen Aufschub der Abordnung nicht vorsieht. Ein Verwaltungsgericht wird daher die Wirkung der Abordnung nur dann aufschieben, wenn mit ihr eine unzumutbare Belastung für den Betroffenen einhergeht und für diesen eine erhebliche Härte darstellt.

Beispiel: Das Verwaltungsgericht Gera hat einem Eilantrag stattgegeben, weil die Abordnung über zwei Jahre und auf eine unterwertige Tätigkeit erfolgen sollte und zugleich mit einem erheblich längeren Arbeitsweg verbunden war (VG Gera, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 E 529/13 Ge).

Grundsätzlich ist vor Erhebung der Anfechtungsklage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Landesbeamte sollten jedoch prüfen, ob nach dem für sie maßgeblichen Landesrecht die Durchführung des Vorverfahrens ausnahmsweise ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann sofort geklagt werden.

Achtung: Eine rechtswidrige – weil z.B. ohne Zustimmung des Beamten angeordnete Abordnung – ist zwar anfechtbar, aber nicht automatisch auch nichtig. Die Abordnung bleibt also zunächst einmal wirksam, bis sich der Beamte erfolgreich gegen die Abordnung gewehrt und diese rückgängig gemacht hat.

7. Fazit

  • Eine Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.
  • Für die Abordnung ist ein dienstliches Interesse erforderlich.
  • Bundesbeamte können grundsätzlich ohne Zustimmung, Landesbeamte grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet werden.
  • Die Anordnung endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums oder mit Wegfall des dienstlichen Interesses.
  • Betroffene können gegen die Abordnung Widerspruch einlegen und falls nötig Anfechtungsklage erheben.
  • Widerspruch und Anfechtungsklage führen nicht zum Aufschub der Abordnung. Hierzu ist ein zusätzliches Eilverfahren erforderlich.