Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät überwiegend kommunale Arbeitgeber rund um das Thema Arbeitsvertrag. In vielen Fällen verwenden Arbeitgeber heute vorformulierte Arbeitsverträge. Nicht selten wird der Anstellungsvertrag oder zumindest einige in ihm enthaltene Klauseln im Einzelfall aber auch zwischen den Parteien ausgehandelt.
Kommunale Arbeitgeber sind sich nicht immer sicher, welche Klauseln zulässig sind oder welche Vereinbarungen für sie nachteilig sein könnten. RA Dr. Hallermann berät zu diesem Thema.
Wie wird ein Arbeitsvertrag geschlossen?
Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin zur Arbeitsleistung nach Weisung des Arbeitgebers. Dieser wiederum verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes. Arbeitsverträge werden zumeist schriftlich niedergelegt. Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch ein lediglich mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist in der Regel wirksam.
Was genau vereinbart wird, bleibt den Parteien überlassen. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
- So müssen insbesondere Gesetzesbestimmungen zum Arbeitnehmer-Schutz eingehalten werden.
- Bei tarifgebunden Arbeitnehmern darf nicht von zwingenden Regeln des Tarifvertrages abgewichen werden.
- Vorformulierte Arbeitsverträge, die der Arbeitgeber für alle oder mehrere Arbeitnehmer verwendet, gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie dürfen nicht mehrdeutig und unverständlich sein oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Überprüfen und Aufsetzen von Arbeitsverträgen
Ich überprüfe nicht nur Ihren Arbeitsvertrag für Sie. Ich setze auch komplette Vertragswerke für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Dabei stelle ich sicher, dass alle wichtigen Fragen in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden und achte darauf, dass keine unzulässigen Vereinbarungen getroffen werden.
Besonders wichtig sind beim Arbeitsvertrag unter anderem folgende Punkte:
- Sind die Vertragsparteien namentlich genau bezeichnet?
- Ist der Einsatzort des Arbeitnehmers genau festgelegt? Hält sich der Arbeitgeber möglicherweise eine Versetzung an andere Firmenstandorte offen?
- Ist die Stelle präzise bezeichnet und sind die Aufgaben des Arbeitnehmers genau beschrieben? Bei nur allgemeinen Formulierungen können dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten übertragen werden.
- Welches Gehalt wird vereinbart? Gibt es Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)? Kann der Arbeitgeber diese nach Belieben widerrufen?
- Welche Arbeitszeitregelungen werden getroffen? Werden die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten? Ist Samstagsarbeit vorgesehen? Gibt es eine besondere Vereinbarung zur Abgeltung von Überstunden? In der Regel müssen letztere extra vergütet werden. Ausnahmen gelten z.B. für leitende Angestellte.
- Wurde eine Probezeit vereinbart? Ist diese möglicherweise unangemessen lang (üblich sind bis zu sechs Monate)?
- Wurde eine Befristung vereinbart? Hält sie sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (maximal 2 Jahre, es sei denn der Arbeitnehmer führt einen besonderen Grund für eine längere Befristung an). Wichtig zu wissen: Befristungen müssen schriftlich vereinbart werden. Werden sie nur mündlich vereinbart, so gilt der Vertrag zum Schutz des Arbeitnehmers als unbefristet abgeschlossen!
- Bei unbefristeten Verträgen: Welche Kündigunsfristen werden vereinbart? Enthält der Vertrag hierzu keine Regelung, so gelten die gesetzlichen Fristen des BGB. Ebenso in dem Fall, dass z.B. eine unzulässig kurze Frist vereinbart wurde.
- Welche Urlaubsregelungen werden getroffen?
- Trägt der Vertrag die Unterschriften von Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Welche Besonderheiten gelten für Kommunen ?
Kommunen haben relativ wenig Spielraum bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, da der TvöD viele rechtlich verbindliche Vorgaben macht. Regelmäßig werden auch behördenintern Dienstanweisungen vorhanden sein, die zu beachten sind.
Es sollten vornehmlich folgende Punkte geregelt werden:
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
- Umfang der Arbeitszeit (Teilzeit oder Arbeitszeit)
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Bezugnahme auf TVöD
- Entgeltgruppe und -stufe
- Probezeit (ohne Regelung gilt eine Probezeit als nicht vereinbart)
- Nebenabreden (eventuell zielführend zur Nebentätigkeit, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden)
Folgende Punkte sollten regelmäßig aufgrund von Vorgaben im TVöD nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden:
- Kündigungsfrist
- Urlaub
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitszeugnis
Folgende Punkte sollten zur Vereinheitlichung in einer Dienstvereinbarung geregelt werden:
- Homeoffice
- Schulungen (§ 5 II TVöD)
- Arbeitszeit (§ 6 TVöD)
- Arbeitszeitkonten (§ 10 TVöD)
- Leistungsentgelt (§ 18 TVöD)
Ich berate überwiegend kommunale Arbeitgeber bei der Aushandlung von Arbeitsverträgen und setze auch komplette, rechtskonforme Verträge für Sie auf.