Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, der gilt grundsätzlich auch als Arbeitnehmer und fällt damit unter die Regelungen des Arbeitsrechts. Ausnahmen bilden lediglich Beamte, Richter und Soldaten, für die stattdessen spezialgesetzliche Regelungen gelten.
Für Angestellte im Öffentlichen Dienst bestehen allerdings einige Sonderregelungen, die vom für die Beschäftigten der Privatwirtschaft geltenden Arbeitsrecht abweichen.
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann berät in Worms, Frankfurt und Mainz Beschäftigte, Personalräte und Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst über ihre Rechte und Pflichten.
Wer ist öffentlicher Arbeitgeber?
Öffentliche Arbeitgeber sind in erster Linie Bund, Länder, Kommunen, aber auch Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Öffentliche Arbeitgeber sind insbesondere
- Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Kommunen
- die Sozialversicherung
- öffentliche Hochschulen
- öffentliche Kliniken
- öffentliche Versorgungsbetriebe (Stadtwerke usw.)
- öffentliche Rundfunkanstalten
- Bundesbank und Sparkassen
Tarifverträge, Eingruppierung und Tabellenentgelte im Öffentlichen Dienst
Die Arbeitsverhältnisse im Öffentlichen Dienst sind entscheidend durch die dort geltenden Tarifverträge geprägt. Im Bund und in den Kommunen ist dies der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), in den einzelnen Ländern deren jeweilige Tarifverträge (TV-L). Auch Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können eigene Tarifverträge haben. So gilt z.B. für die Sparkassen der TVöD-S.
Die Gehälter der im Öffentlichen Dienst Beschäftigten werden nicht in Einzel-Arbeitsverträgen festgelegt, sondern richten sich nach so genannten Eingruppierungen und Tabellenentgelten.
- Die Entgeltgruppen beginnen bei E 1 und steigen, je nach Qualifikation, bis E 15. Wer z.B. ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, der wird in die Entgeltgruppe E13 eingruppiert.
- In jeder Entgeltgruppe gibt es zudem sechs Stufen von so genannten Tabellenentgelten, die sich nach der Berufserfahrung richten. Sie sind nach der Dauer der Tätigkeit im Öffentlichen Dienst gestaffelt. Nach einem Jahr erreicht ein Mitarbeiter Stufe 2. Nach zwei, drei, sechs, zehn und 15 Jahren erlangt er jeweils eine weitere Stufe.
- Angestellte im öffentlichen Dienst profitieren darüber hinaus von einer Reihe von Zusatzleistungen. In den einschlägigen Tarifverträgen werden vielfach vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen und Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung festgeschrieben. Verbreitet sind auch variable Leistungsentgelte, Zulagen und Zuschläge.
Speziell das Thema Eingruppierung sorgt in der Praxis immer wieder für Streit. Angestellte, die der Ansicht sind, zu niedrig eingruppiert worden zu sein, können einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Ich prüfe für Sie, ob Ihr Dienstherr sie korrekt eingruppiert und die Vorgaben des § 22 BAT eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall und lehnt Ihr Arbeitgeber eine Höhergruppierung ab, klage ich für Sie auch auf Zahlung der zu wenig gezahlten Bezüge oder auf Feststellung, dass Sie nach einer höheren Vergütungsgruppe bezahlt werden müssen.
Dienstort, Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen im Öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst müssen damit rechnen, dass sie aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen an andere Arbeitsorte versetzt oder vorübergehend abgeordnet werden können. Das muss nicht einzeln in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt werden, sondern ist durch den TVöD geregelt.
Der TVöD sieht auch Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz vor. So gibt es zum Beispiel besondere Regelungen zur Nacht- oder Schichtarbeit und hierfür zu leistende Ausgleichszahlungen. Auch die wöchentliche Arbeitszeit ist besonders geregelt – vorgesehen sind im TVöD 39 Stunden.
Der Erholungsurlaub bei einer fünf Tage Woche beträgt laut TVöD 30 Arbeitstage. Darüber hinaus sind Zusatz- und Sonderurlaube möglich.
Befristungen im Öffentlichen Dienst
Viele Arbeitsverträge im Öffentlichen Dienst werden inzwischen befristet geschlossen. Grundsätzlich ist dabei, wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch, das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten.
Der TVöD stellt darüber hinaus aber noch besondere Vorgaben auf. Es gibt spezielle Regelungen für die Befristung von Führungspositionen und eine Reihe weiterer Abweichungen. So sind z.B. kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund regelmäßig nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt. Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten und die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen
Nach dem TVöD ist außerdem eine ordentliche Kündigung befristeter Dienstverhältnisse möglich, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
Personalrat statt Betriebsrat
Ein entscheidender Unterschied zur Privatwirtschaft zeigt sich im Öffentlichen Dienst auch darin, dass dort keine Betriebsräte gebildet werden. Stattdessen können so genannte Personalräte eingerichtet werden. Regelungen hierzu enthält unter anderem das Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG.
Besonderheiten bei Kündigungen im Öffentlichen Dienst
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten grundsätzlich auch für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes.
Allerdings enthält der TVöD diesbezüglich auch einige wichtige Sonderregeln:
- besondere Kündigungsfristen, die von denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abweichen. Beschäftigungszeiten beim Wechsel der Dienststelle im Geltungsbereich desselben Tarifvertrages werden außerdem für die Bestimmung der Kündigungsfristen angerechnet.
- Arbeitnehmer, die 15 Jahre im öffentlichen Dienst sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden unkündbar. Ausnahme: Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund.
- Wie in der Privatwirtschaft ist bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen. Allerdings nicht innerhalb eines einzelnen Betriebes, sondern innerhalb der Dienststelle. Das können entweder eine einzelne oder aber mehrere Behörden sein