Beamte sind keine Arbeitnehmer und fallen damit nicht unter die Regelungen des Arbeitsrechts. Sie werden vielmehr durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis – das Beamtenverhältnis – berufen.
Für Beamte gelten nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Dazu gehören unter anderem die Treuepflicht des Beamten, der eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn gegenübersteht, das Alimentationsprinzip, d.h. die lebenslange Sorge für den Lebensunterhalt des Beamten, sowie ein Streikverbot.
Für das Dienstverhältnis von Beamten gelten dementsprechend Regelungen, die sich vom Arbeitsrecht ganz deutlich unterscheiden. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann berät Beamte über ihre Rechte und Pflichten.
Arten von Beamten und gesetzliche Regelungen
Man unterscheidet – je nach Dienstherrn – zwischen Bundesbeamten, Landesbeamten und Kommunalbeamten. Beamte können außerdem auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit berufen werden. Weitere Differenzierungen ergeben sich z.B. nach Laufbahngruppen (mittlerer Dienst, gehobener Dienst usw.).
Gesetzliche Regelungen des Beamtenrechts enthalten neben dem Grundgesetz das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Letzteres gilt auch für Landes- und Kommunalbeamte, soweit ihre Statusrechte und Pflichten betroffen sind. Das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ist dagegen in den Beamtengesetzen der Länder geregelt, zum Beispiel im Landesbeamtengesetz (LBG) Rheinland Pfalz.
Häufige Streitfragen des Beamtenrechts
Die besondere Komplexität des Beamtenrechts erfordert im Streitfall die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dr. Ulrich Hallermann berät und vertritt Sie unter anderem zu folgenden Themenbereichen:
1. Ernennung und Übernahme in das Beamtenverhältnis
Das Beamtenverhältnis wird erst durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde begründet. Die Voraussetzungen der Verbeamtung sind in erster Linie in § 7 BeamtStG geregelt.
Danach muss der Betreffende
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der explizit im Gesetz aufgeführten Staaten sein.
- Er muss ferner die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und
- die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzen. Nähere Voraussetzungen enthalten die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder.
Insbesondere über die Beurteilung der Eignung und Befähigung kommt es häufig zum Streit. Mitunter auch über die Ablehnung aufgrund einer Einstellungs-Höchstaltersgrenze und deren rechtliche Zulässigkeit. Zwar hat niemand einen Anspruch auf Verbeamtung, wohl aber darauf, dass über diese rechtlich korrekt entschieden wird.
2. Dienstunfähigkeit, vorzeitiger Ruhestand und amtsärztliche Untersuchung
Die Dienstunfähigkeit ist für Beamte mit erheblichen Konsequenzen verbunden: Ist die gesundheitliche Eignung für ihre Tätigkeit nicht mehr gegeben, so droht die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand – unter Kürzung der Bezüge!
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so wird zunächst eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Nicht immer erfolgt dies zu Recht. Wer zu einer Untersuchung aufgefordert wird, sollte umgehend Rechtsrat einholen und überprüfen lassen, ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist, welche Begründung für sie angeführt wird und wie sie genau erfolgen soll.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist nur zulässig, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Dazu müssen
- hinreichend gewichtige Umstände angeführt werden, die Zweifel aufwerfen, ob der Betreffende aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann.
- die tatsächlichen Umstände, Vorfälle oder Ereignisse, auf welche die Zweifel gestützt werden, in der Aufforderung angegeben werden.
- Außerdem muss die Anordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung genau bezeichnen.
Häufiges krankheitsbedingtes Fehlen reicht i.d.R. nicht aus, um die Dienstfähigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Grund dafür können ja auch Erkrankungen sein, die seine Dienstfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigen.
3. Versetzung, Umsetzung und Abordnung
Gelegentlich wird einem Beamten eine andere Aufgabe oder ein anderer Dienstort zugewiesen. Nicht immer ist der Betroffene damit einverstanden. Um sich wirksam wehren zu können, muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine Abordnung handelt.
- Unter Versetzung versteht man die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle. Dies kann bei demselben oder einem anderen Dienstherrn sein.
- Die Abordnung erfolgt demgegenüber zeitlich begrenzt. Der Beamte erhält vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder bei einem anderen Dienstherrn zugewiesen.
- Unter Umsetzung versteht man die Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb ein und derselben Behörde.
Eine Versetzung ist auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen möglich. Sie darf nur dann ohne Zustimmung des Beamten erfolgen, wenn das neue Amt mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden und die neue Tätigkeit zumutbar ist.
Abordnungen können demgegenüber auch zu einer schlechter bezahlten oder nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Soll der Beamte allerdings für länger als zwei Jahre oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden, so ist seine Zustimmung erforderlich. Wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, ist für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn erst ab einer Dauer von 5 Jahren die Zustimmung des Beamten erforderlich.
Eine Umsetzung darf aus einem sachlichen Grund erfolgen. Allerdings müssen das Recht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dabei berücksichtigt werden.
Versetzung und Abordnung sind so genannte Verwaltungsakte und können mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine rein innerdienstliche Weisung. Dennoch kann gegen sie Widerspruch und allgemeine Leistungsklage erhoben werden.
Dr. Hallermann berät Sie detailliert über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und hilft Ihnen schnell und kompetent, Ihre Rechte zu wahren.
4. Mobbing im Beamtenverhältnis
Genau wie bei Arbeitnehmern, kann es auch bei Beamten vorkommen, dass sie sich so genanntem Mobbing ausgesetzt sehen. Darunter versteht man das systematische, fortgesetzte Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Erfolgt das Verhalten mit Bezug zu einem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG aufgeführten Merkmal z.B. der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder des Alters, so ist es als Diskriminierung schon nach diesem Gesetz verboten.
Mobbing muss von bloßen Spannungen, Streitigkeiten und unfreundlichen Akten abgegrenzt werden. Charakteristisch für Mobbing ist, dass
- sich das feindselige Verhalten über einen gewissen Zeitraum hinzieht,
- der Betroffene planmäßig und gezielt ausgegrenzt und herabgewürdigt wird,
- der Beamte keinen Anlass zu Angriffen gegeben hat, es keinen nachvollziehbaren Sachgrund für diese gibt,
- der Betroffene sich in einer unterlegenen Position befindet.
Im Beamtenverhältnis stellen sich Mobbingfälle besonders schwierig dar: Wird ein Arbeitnehmer gemobbt, so haben es die Täter oft darauf abgesehen, dass er seinen Arbeitsplatz aufgibt. Nicht wenige Mobbingopfer suchen sich letztlich tatsächlich eine neue Stelle, um sich einer immer unerträglicher werdenden Arbeitssituation zu entziehen. Ein Beamter hingegen wird weder sein Dienstverhältnis ohne Weiteres aufgeben wollen, noch hat der Dienstherr dieselben Kündigungsmöglichkeiten wie ein privater Arbeitgeber. Mitunter ertragen beamtete Mobbingopfer die Situation über Monate oder gar Jahre hinweg, was nicht selten zu Gesundheitsschäden und schließlich zur Dienstunfähigkeit der Betroffenen führt.
Beim Mobbing im Beamtenverhältnis ist der Dienstherr gefragt, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Der Betroffene sollte sich daher zunächst an seinen Vorgesetzten wenden. Mobbt der Vorgesetzte selbst, so ist der nächsthöhere Vorgesetzte der richtige Ansprechpartner.
Dem Beamten steht in jedem Fall der Beschwerdeweg nach § 125 BBG bzw. dem geltenden Landesrecht (z.B. § 120 LBG Rheinland-Pfalz) offen. Der Beamte hat insbesondere die Möglichkeit, ein Einschreiten des Vorgesetzten gegen das Mobbing, seine eigene Umsetzung oder die Umsetzung des/der mobbenden Kollegen zu beantragen.
Bleibt der Dienstherr untätig, so kann er sich wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht bzw. Amtspflichtverletzung schadensersatz- oder schmerzensgeldpflichtig machen, etwa wenn der Beamte durch das Mobbing erkrankt, vielleicht sogar dienstunfähig wird. Die mobbenden Kollegen haften dagegen nicht unmittelbar.
Wichtig ist immer der dezidierte Nachweis des Mobbings. Die beanstandeten Handlungen müssen konkret und substantiiert dargelegt werden. Betroffene sollten deshalb ein so genanntes Mobbingtagebuch führen, in dem jede Handlung mit Datum, beteiligten Personen und Einzelheiten dokumentiert wird. Sie sollten außerdem rechtzeitig Rechtsrat einholen.
In allen Fragen des Beamtenrechts ist Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann mit Sachverstand und Engagement an Ihrer Seite. Ob es um die Übernahme ins Beamtenverhältnis, Dienstunfähigkeit und amtsärztliche Untersuchung, eine Versetzung oder um Mobbing im Beamtenverhältnis geht. Auch wenn Sie Fragen zu Nebentätigkeiten oder zur Besoldung und Versorgung haben, Sie sich gegen eine dienstliche Beurteilung wehren wollen oder Ihnen ein Disziplinarverfahren droht, berät und vertritt Dr. Hallermann Sie umfassend und kompetent.
Kontaktieren Sie mich und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung!