Muster Verweis (gem. LDG RLP)
Hinweis: Das Muster muss im jeweiligen Einzelfall auf die Besonderheiten des Falles anwaltlich angepasst werden, eine Benutzung als Blankovorlage ist nicht möglich.
BRIEFKOPF Dienstherr
(Anschrift Beamter)
Mitteilung der Abschlußentscheidung
Sehr geehrte Damen und Herren,,
in dem vorbezeichneten Disziplinarverfahren ergeht folgende Abschlussentscheidung:
1. Ich verhänge gegen Sie einen Verweis, §§ 4, 39 LDG RLP.
2. Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei, § 109 I LDG RLP.
3. Ihnen entstandene Aufwendungen werden nicht erstattet, § 110 LDG RLP.
I. Gang des Disziplinarverfahrens
Darstellung des Sachverhaltes, z.B.:
Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX teilte der Bedienstete Y dem Dienstherr mit, dass es auf einer Dienstreise zu einem Vorfall gekommen sei. Beamter Z machte folgende anzüglichen Bemerkungen gegenüber Seminarreferentin Mayer: (genau auflisten).
Am XX.XX.XXXX wurde gegen Beamten Z aufgrund dieser Mitteilung ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zum Ermittlungsführer wurde Beamter A bestellt. Ein Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte wurde nicht ausgesprochen.
Für den Beamten A hat sich Rechtsanwalt Meyer bestellt.
II. Persönlicher und dienstlicher Werdegang des Beamten Z
Der Beamte ist am XX.XX.XXXX in Ort X geboren. Nach Erreichen seines Schulabschlusses im Jahr XXXX absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Verbandsgemeinde Z, die ihn nach mehrjähriger Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und Erlangen der Fachhochschulreife, mit Wirkung vom XX.XX.XXXX zum Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannte. Nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung war der Beamte vom bis bei der Verbandsgemeinde zunächst wieder als Verwaltungsangestellter tätig, zum Datum erfolgte dann die Ernennung zum Inspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit Wirkung vom Datum wurde der Beamte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am Datum nach erfolgreicher Bewerbung als Verwaltungsinspektor beim jetzigen Dienstherr eingestellt. Nachfolgende Beförderungen erfolgten am Datum zum Verwaltungsoberinspektor, am Datum zum Verwaltungsamtmann und am Datum zum Amtsrat.
III. Durchführung der Beweiserhebung
1. Berücksichtigte Beweismittel
Die Seminarreferentin Meyer hat sich per Mail am Datum geäußert. Am Datum hat der Zeuge Müller eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Am Datum hat der Beamte Z über seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme abgegeben.
2.Ermittelter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Nach der Überzeugung des Ermittlungsführers steht fest, dass sich am Datum folgender Sachverhalt zugetragen hat (möglichst genau darstellen):
Beamter Z hat folgende anzügliche Bemerkungen gegenüber der Seminarreferentin am Datum Y getätigt: (genau auflisten, z.B. Ihr Oberteil ist sehr sexy)
3.Objektiver Pflichtenverstoß
Beamtinnen und Beamte begehen gem. § 47 I BeamtStG einen Pflichtenverstoß, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG.
Beamtinnen und Beamte haben sich gem. § 34 I BeamtStG mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern, § 34 I S. 3 BeamtStG.
Hier kommt ein Verstoß gegen § 47 I S. 2 BeamtStG iVm § 34 I S. 3 BeamtStG in Betracht. Die ausgesprochenen Komplimente hatten eine sexuelle Intention, da das Oberteil als sexy bezeichnet wurde.
Das Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter spricht gegenüber einer anderen Frau keine Komplimente mit einer sexuellen Intention aus. Insoweit wurde das Ansehen seines Dienstherren und des Beamtentums in der Öffentlichkeit beeinträchtigt.
Ein Verstoß gegen § 47 I S. 2 BeamtStG iVm § 34 I S. 3 BeamtStG ist gegeben.
4. Pflichtwidrigkeit
Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die gegen eine Pflichtenwidrigkeit sprechen.
5. Verschulden
Verschulden umfasst die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zur Schuldfrage gehört auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Dies beinhaltet zum einen das materielle Bewusstsein von Recht und Unrecht. Daneben ist aber auch das statusrechtliche Bewußtsein erforderlich, als Angehöriger des Dienstes bestimmten Dienstpflichten zu unterliegen. Es genügt für die Annahme einer Schuld die allgemeine Kenntnis, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu stehen (Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage, S. 87).
Anhaltspunkte für Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, das Verschulden ist daher zu bejahen.
6. Zwischenergebnis
Der Beamte hat ein Dienstvergehen begangen.
IV. Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen, § 11 I LDG RLP.
Das Disziplinarrecht unterscheidet zwischen repressiven und präventiven Maßnahmen. In einem ersten Schritt ist demnach zu entscheiden, ob das Dienstvergehen eine Pflichtenmahnung durch eine repressive, normverdeutlichende Maßnahme erfordert oder aber einen Schutz des Statusamtes bzw. der Verwaltung durch die Wahl einer sichernden präventiven Maßnahme. Hierzu ist eine Gefährlichkeitsprognose im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beamten zu erstellen. In einem zweiten Schritt ist sodann innerhalb der Sanktionsspur die zu verhängende Maßnahme nach dem Stufenprinzip zu bestimmen. Im dritten Schritt ist sodann die konkrete Maßnahmenbemessung innerhalb der Maßnahmeart vorzunehmen.
Maßstab für die Zumessung sind die Schwere des Dienstvergehens, die Vorwerfbarkeit, die Schuld und bei den präventiven Strafen die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Würdigung des Ausmaßes der Vertrauensbeeinträchtigung. Zu berücksichtigen ist, ob das Dienstvergehen inner- oder außerdienstlich erfolgte, ob der Beamte gegen die Kernpflichten seines Amtes verstoßen hat und welche Auswirkungen das Dienstvergehen für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung hatte. Zu beachten ist auch, ob es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte oder um eine wiederholte Tatbegehung. Eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung wiegt schwerer als eine fahrlässige und ist entsprechend schwerer zu maßregeln. Das Disziplinarrecht unterscheidet auch nicht zwischen Vollendung und Versuch des Dienstvergehens, da es nur vollendete Pflichtverletzungen gibt. Auf den Eintritt des Erfolges kommt es nicht an. Das Disziplinarrecht ist Gefährdungsrecht.
Es wurde folgender Pflichtenverstoß festgestellt:
Der Beamte Z hat Komplimente mit einer sexuellen Intention ausgesprochen.
Zugunsten des Beamten sind folgende Argumente anzuführen:
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. Der Beamte war geständig.
Zu Lasten des Beamten sind folgende Argumente anzuführen:
Negativ ist zu berücksichtigen, dass der Beamte sich in der Öffentlichkeit nicht beherrschen konnte.
Im ersten Schritt der Prüfung ist eine Gefährlichkeitsprognose anzustellen. Es handelt sich um ein einmaliges Dienstvergehen, weitere Vorfälle vergleichbarer Art sind im Rahmen der Ermittlungen nicht bekannt geworden. Eine repressive Maßnahme ist daher ausreichend.
In einem zweiten Schritt ist die zu verhängende Maßnahme zu bestimmen. In Betracht kommen als repressive Maßnahme Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge. Der Beamte war zumindest teilweise geständig und hat sich glaubhaft entschuldigt. Daher ist im vorliegenden Fall ein Verweis ausreichend aber auch erforderlich, um den Beamten künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.
Meine Zuständigkeit zur Verhängung der Maßnahme ergibt sich aus § 14 I LDG RLP.
Ich verweise abschließend auf die Regelung in § 112 LDG RLP:
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbot als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine die Kürzung der Dienstbezüge verhängende Entscheidung noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder nach § 48 BeamtStG anhängig ist.
(3) Die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge und Eintragungen gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist bei den Vorgängen und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme zu vermerken, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Disziplinarverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Name und Anschrift Dienstherr schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen…