- Wann macht man sich wegen Kinderpornos strafbar?
- Welche Konsequenzen drohen verbeamteten Lehrern beim Besitz von kinderpornographischen Inhalten?
- Wie kann man sich gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wehren?
- Was gilt bei nicht verbeamteten Lehrern?
- So können Sie ein laufendes Strafverfahren hinauszögern
- Fazit
1. Wann macht man sich wegen Kinderpornos strafbar?
Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischen Inhalten ist strafbar. Das ist in § 184b des Strafgesetzbuches geregelt.
Eine sog. kinderpornographische Schrift im Sinne dieses Paragraphen liegt vor, wenn diese
- sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind zeigt, oder
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigt, oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zeigt.
„Schrift“ ist dabei nicht wörtlich zu verstehen, sondern erfasst jede Form der Darstellung. Dazu zählen insbesondere also auch digitale Fotos und Videos auf dem Smartphone oder einem Computer.
Wer ein solches Foto oder Video geschickt bekommt, besitzt grundsätzlich eine kinderpornographische Schrift und kann sich damit strafbar machen. In der Praxis ist das ein Problem, denn der Gesetzgeber hat § 184b StGB zu einem sog. Verbrechenstatbestand hinaufgestuft, der mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren geahndet wird. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Somit droht auch bei „unfreiwilligem Besitz“ durch Zusendung in einer Chatgruppe eine empfindliche Strafe.
2. Welche Konsequenzen drohen verbeamteten Lehrern beim Besitz von kinderpornographischen Inhalten?
Neben den zuvor beschriebenen strafrechtlichen Folgen drohen Lehrern beim Besitz von Kinderpornos auch beamtenrechtliche Konsequenzen.
Suspendierung und Kürzung der Bezüge
Besteht der Verdacht, dass ein Lehrer mit kinderpornographischen Inhalten zu tun hat, muss er zunächst mit einer Suspendierung rechnen. Er darf dann in der Regel bis zur Aufklärung im Disziplinar- oder Strafverfahren nicht mehr als Lehrer tätig sein (sog. „Verbot des Führens der Dienstgeschäfte“). Eine Suspendierung ist gerade in solchen Fällen gerechtfertigt, da der Umgang mit Kinderpornographie mit dem Lehrerberuf nicht vereinbar ist (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2022, Az. 1 L 1301/22).
Mit der Suspendierung geht häufig auch eine Kürzung der Bezüge einher und Beamte müssen mit einer Kürzung von bis zu 50 % der Bezüge rechnen. Je schwerer das Dienstvergehen, desto wahrscheinlicher ist eine Kürzung der Bezüge und desto umfangreicher kann sie erfolgen.
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Der Kontakt mit Kinderpornographie stellt eine Verletzung der Dienstpflichten des Beamten dar und hat in der Regel ein Disziplinarverfahren zur Folge. Dieses wird vom Dienstherrn von Amts wegen eingeleitet und der Beamte muss über das Verfahren und dessen Grund informiert werden. Im Verfahren ist der Lehrer anzuhören. Er ist allerdings nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen.
Ein Verdacht des Kontakts mit Kinderpornographie führt in aller Regel auch zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beamten. In diesen Fällen wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, bis das Strafverfahren abgeschlossen wurde (bspw. durch Einstellung oder Strafurteil). Grundsätzlich soll das Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, mit der Dauer des Strafverfahrens ist das in der Regel jedoch nicht vereinbar.
Wird im Disziplinarverfahren ein Dienstvergehen festgestellt, stehen dem Dienstherr verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung:
- Verweis („Verwarnung“)
- Geldbuße
- Kürzung der Bezüge (max. ein Fünftel und über einen Zeitraum von drei Jahren)
- Zurückstufung in der Entgeltgruppe und Sperrzeit für Beförderung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Im schlimmsten Fall droht dem Lehrer eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese erfolgt automatisch und ohne dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss, wenn der Lehrer zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt wird. In einem solchen Fall gilt er in jedem Falle als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.
Doch auch bei einem geringerem Strafurteil droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Eine geringere Strafe ist z.B. möglich, wenn die kinderpornographischen Inhalte kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen (z.B. KI-generierte Inhalte).
In diesen Fällen wird im Rahmen des Disziplinarverfahrens über die Entfernung des Lehrers aus dem Beamtenverhältnis entschieden. Bis jedoch hierüber eine Entscheidung getroffen wird, vergehen oft mehrere Jahre, denn in vielen Fällen ruht das Disziplinarverfahren so lange, bis über das Strafverfahren geurteilt worden ist.
Seit der Strafverschärfung müssen Lehrer immer mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen. Losgelöst davon wird der Umgang mit Kinderpornos als so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass der Lehrer jegliches Vertrauen in seine Funktion als Erzieher und Vorbild für seine Schüler verliert. Eine Rückkehr in den Lehrerberuf ist damit meist nicht mehr vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte in einem solchen Fall, dass auch eine freiwillige Therapie an diesem Vertrauensverlust nichts ändert und die Entlassung daher auf Dauer bestehen bleibt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.06.2012, Az. DL 13 S 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht entschied bereits 2013, dass auch eine langjährige Beschäftigung ohne Verfehlungen und mit guten Leistungen bei einem solch schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten keine mildernden Auswirkungen hat (BVerwG, Urt. v. 19.03.2013, Az. 2 B 17.12).
Allerdings hatte im Fall des VGH Baden-Württemberg der Lehrer bewusst nach kinderpornographischen Inhalten im Internet gesucht. Deshalb hielt das Gericht die dauerhafte Entfernung aus dem Dienst für unumgänglich. Noch offen ist, wie ein Gericht im Fall eines „unfreiwilligen Besitzes“ reagieren würde.
3. Wie kann man sich gegen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wehren?
Gegen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sollten Sie sich immer wehren, denn diese hat weitreichende Konsequenzen. Bei Entfernung verliert der Beamte nämlich auch seine Versorgungsansprüche.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss grundsätzlich durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In einzelnen Bundesländern ist jedoch inzwischen auch eine Entfernung durch den Dienstherrn erlaubt (z.B. § 38 Abs. 1 LDG BW).
Ordnet der Dienstherr selbst eine Disziplinarmaßnahme an, können Sie sich gegen diesen Verwaltungsakt binnen eines Monats nach Mitteilung an Sie mit einer Anfechtungsklage wehren (z.B. in Baden-Württemberg).
Entscheidet hingegen ein Gericht über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, müssen Sie Berufung vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einlegen.
4. Was gilt bei nicht verbeamteten Lehrern?
Nicht verbeamtete Lehrer sind Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch sie müssen mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen; die Vorgehensweise ist allerdings anders, denn für sie gelten die allgemeinen Regelungen zur Kündigung von Angestellten im öffentlichen Dienst.
Kündigung statt Disziplinarverfahren
Nicht verbeamteten Lehrern kann ohne ein vorheriges Disziplinarverfahren vor einem Gericht gekündigt werden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich drei Handlungsmöglichkeiten:
- Abmahnung
- Ordentliche Kündigung
- Fristlose Kündigung
In vielen Fällen ist eine Kündigung erst zulässig, wenn der Arbeitnehmer für sein Fehlverhalten zuvor erfolglos abgemahnt wurde. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung allerdings nicht erforderlich. Das dürfte auch im Fall der Kinderpornographie gelten, da auch ein nicht verbeamteter Lehrer das Vertrauen in seine Erziehungsaufgaben und seine Eignung als Lehrer vollständig verliert.
Auch eine ordentliche Kündigung wird selten in Betracht kommen, denn der Arbeitgeber möchte den Lehrer in der Regel unbedingt sofort aus der Schule entfernen. Eine Kündigungsfrist wird der Arbeitgeber in den wenigsten Fällen abwarten wollen.
Nicht verbeamtete Lehrer sollten bei Kontakt mit Kinderpornographie daher immer mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Lehrer im öffentlichen Dienst können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Anders als bei verbeamteten Lehrern wird hier also kein Gericht von sich aus tätig. Lehrer im öffentlichen Dienst müssen vielmehr selbst aktiv werden.
Im Disziplinarverfahren entscheidet ein Verwaltungsgericht über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Kündigungsschutzverfahren eines nicht verbeamteten Lehrers ist hingegen das Arbeitsgericht zuständig.
Freistellung statt Suspendierung
Auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können suspendiert werden. In diesem Fall spricht man allerdings von einer Freistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge. Bei einer Kündigung wegen Kinderpornographie spielt die Freistellung allerdings in der Regel keine Rolle, da der Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen wird. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch mit sofortiger Wirkung beendet und eine Freistellung ist nicht mehr erforderlich.
5. So können Sie ein laufendes Strafverfahren hinauszögern
Die strafrechtliche Verschärfung der Kinder- und Jugendpornographie ist insbesondere für Lehrer ein Problem, die z.B. zugeschickte Fotos zu Beweiszwecken speichern oder sichern, um diese zur Anzeige zu bringen oder anderweitige Konsequenzen aussprechen zu können. Die Vorschrift wird deshalb unter Juristen scharf kritisiert.
Dieses Problem hat auch ein Strafrichter am Amtsgericht München erkannt und die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dieses muss nun darüber entscheiden, ob die Vorschrift mit Gesetz und Recht vereinbar ist. Bis eine endgültige Entscheidung darüber getroffen wurde, sollten Lehrer jedoch weiterhin sehr vorsichtig mit dem Thema umgehen.
Wird gegen Sie ein Strafverfahren geführt, sollten Sie eine Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirken. Nur so können Sie in vielen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung verhindern. Entscheidend sind jedoch immer die konkreten Umstände Ihres Falles. Sprechen Sie sich daher frühzeitig mit einem Anwalt ab.
6. Fazit
- Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Kinderpornos ist strafbar, wobei § 184b StGB alle Kinder unter 14 Jahren schützt.
- Der Umgang mit Kinderpornos ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
- Ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht eine automatische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
- Lehrer müssen bereits beim Verdacht, etwas mit Kinderpornographie zu tun zu haben, mit einer Suspendierung und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen.
- Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt in der Regel durch ein Gerichtsurteil, wogegen Berufung eingelegt werden kann.
- Angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen.