1. Was ist eine Umsetzung?
- Abordnung = Vorübergehende Übertragung einer Diensttätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei der Abgeordnete seiner ursprünglichen Dienststelle zugeordnet bleibt.
- Versetzung = Dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
- Zuweisung = Vorübergehende Beurlaubung für die Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer öffentlichen Einrichtung, die nicht dem Anwendungsbereich des Beamtenrechts unterliegt.
Eine Umsetzung ist regelmäßig mit einer neuen Aufgabenstellung verbunden. Häufig führt dies auch zu einer Umsetzung in eine andere Abteilung der Behörde.
Die Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, sondern ergeht als sog. innerdienstliche Weisung. Sie wirkt also nur im internen Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten.
2. Unter welchen Voraussetzungen darf der Dienstherr eine Umsetzung vornehmen?
Die Umsetzung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und unterliegt daher keinen gesetzlich normierten Voraussetzungen.
Der Dienstherr ist verpflichtet, jederzeit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu schützen. Hierzu kann er im Rahmen seiner Organisationsgewalt auch personelle Maßnahmen treffen. Eine Umsetzung dient daher in aller Regel der Erhaltung und Gewährleistung dieser Funktionsfähigkeit. Jeder sachliche Grund, der die Funktionsfähigkeit der Verwaltung schützt, ist also grundsätzlich geeignet, eine Umsetzung zu begründen.
Viele Behörden sind beispielsweise durch Personalengpässe und unbesetzte Stellen nur eingeschränkt handlungsfähig. Die Ursachen dafür können vielfältig sein:
- Personalausfall durch Ruhestand, Schwangerschaft oder Langzeiterkrankung
- Anpassungen von Planstellen
- Bedarfsveränderung aufgrund von Strukturwandel
Auf diese Umstände muss der Dienstherr unter Umständen reagieren, damit hierdurch nicht die Funktionsfähigkeit seiner Behörde beeinträchtigt wird.
Gleichwohl sind im Rahmen der Umsetzung einige ungeschriebene Anforderungen zu beachten:
Anhörung des Beamten
Vor der Umsetzung ist eine Anhörung des Beamten erforderlich. Dem Beamten muss die Möglichkeit gegeben werden, Gründe gegen seine Umsetzung vorzutragen. Der Dienstherr ist wiederum verpflichtet, diese Umstände bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Verhältnismäßigkeit
Eine Umsetzung ist nur zulässig, wenn sie auch verhältnismäßig ist. Nach der Anhörung trifft der Dienstherr die Entscheidung über die Umsetzung im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der privaten Belange des Beamten sowie der dienstlichen Belange und Interessen des Dienstherrn.
Im Beispiel steht das Interesse des Dienstherrn, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kämmerei, gegenüber dem privaten Interesse des B an einem kurzen Arbeitsweg. In diesem Fall dürfte das hier nur geringfügig ins Gewicht fallende private Interesse des B zurückstehen.
Im Gegenbeispiel ist das Interesse des B an einem wohnortnahen Dienstort aufgrund seiner Schwerbehinderung deutlich stärker zu gewichten. Er hat daher gute Chancen, sich gegen die Umsetzung zu wehren.
Verbot unterwertiger Beschäftigung
Beamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Ihre Tätigkeit muss daher ihrem Dienstgrad und ihren Fähigkeiten entsprechen. Der Dienstherr darf den Beamten daher nicht auf eine für diesen sog. unterwertige Tätigkeit umsetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beamte sich damit einverstanden erklärt.
Eine unterwertige Tätigkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Beamte auf eine Tätigkeit mit niedriger Besoldungsgruppe umgesetzt werden soll.
Willkürverbot
Auch wenn die Umsetzung keinen strengen Anforderungen unterliegt, darf sie nicht willkürlich erfolgen. Insbesondere darf der Dienstherr das Instrument der Umsetzung nicht als Sanktionsmittel zur Bestrafung des Beamten nutzen.
Das OVG Lüneburg erklärte die Umsetzung des B für rechtswidrig. Ein personeller Bedarf für die Umsetzung des B war nicht erkennbar. Vielmehr sollte B sanktioniert werden, weil er nicht bereit war, Mehraufgaben zu übernehmen. Sie beruhte somit nach Ansicht des Gerichts allein auf sachfremden Erwägungen und verstieß daher gegen das Willkürverbot.
3. Müssen Beamte einer Umsetzung Folge leisten?
Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, einer Umsetzung nachzukommen. Das ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, das Bundesverfassungsgericht leitet dies jedoch aus der Gehorsamspflicht von Beamten ab (§ 62 Abs. 1 BBG, § 35 BeamtStG) (BVerfG v. 30.1.2008 — 2 BvR 754/07). Demnach müssen Beamte den Anordnungen und Weisungen des Dienstherrn grundsätzlich Folge leisten.
4. (Wie) Kann man einer Umsetzung widersprechen?
Die Umsetzung ist zwar kein Verwaltungsakt, trotzdem können Betroffene dagegen mit Hilfe eines Widerspruchs vorgehen.
Bleibt das Widerspruchsverfahren erfolglos oder muss der Beamte ein solches nicht betreiben, kann er sich gegen die Umsetzung noch mit einer sog. allgemeinen Leistungsklage zur Wehr setzen. Die Klage ist darauf gerichtet, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten wieder in seinem vorherigen Amt zu beschäftigen.
Ist die Umsetzung mit schweren Nachteilen für den Beamten verbunden, kann sich dieser auch in einem Eilverfahren gegen die anstehende oder erfolgte Umsetzung wehren. Wird der Eilantrag noch vor dem Ausspruch der Umsetzung (z.B. im Anhörungsverfahren) gestellt, ist das Eilverfahren (§ 123 VwGO) auf ein Unterlassen der Umsetzung gerichtet.
5. Fazit
- Durch eine Umsetzung wird dem Beamten dauerhaft ein anderer Dienstposten innerhalb derselben Behörde zugewiesen.
- Der Dienstherr kann jederzeit eine sachlich begründete Umsetzung anordnen. Sofern es sich nicht um eine Umsetzung auf eine unterwertige Beschäftigung handelt, ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich.
- Vor der Umsetzung muss der betroffene Beamte angehört werden.
- Beamte müssen der Umsetzung grundsätzlich Folge leisten.
- Die Umsetzung muss verhältnismäßig sein und darf nicht gegen das Willkürverbot verstoßen.
- Die Umsetzung kann mittels Widerspruch und einer allgemeinen Leistungsklage angegriffen und in Eilfällen durch eine einstweiligen Anordnung rückgängig gemacht werden.